Laut aktueller Gesetzgebung
gilt die Bezeichnung Kampfhund von offizieller Seite nicht mehr als rechtens
- vielmehr werden stattdessen die derartigen Hunde als „gefährliche
Hunde“ tituliert. Denn bei einem Kampfhund an sich handelt es sich um
einen Hund, bei welchem bedingt durch die Rasse selbst, bzw. aufgrund seiner
vorangegangenen Ausbildung, (oder Zucht etc.) von einem erhöhten Maß
an Gefährlichkeit in Verbindung mit Aggressivität gegenüber Menschen
und anderen Tieren auszugehen ist. Fakt ist, dass ein Hund von seinem Ursprung
her, also von Grund auf in keiner Weise gewaltbereit, bzw. aggressiv ist und
somit auch nicht als Kampfhund bezeichnet werden kann.
Ob, bzw. inwieweit jedoch eine entsprechende Gefahr besteht, dass die Eigenschaft eines „gefährlichen Hundes“ gegeben ist, erfolgt demnach ausschließlich durch das Staatsministeriums des Innern, folglich ist letztendlich also keine wirkliche Kampfhunde Definition gegeben.
Vielmehr handelt es sich bei dieser Gesetzgebung um eine so genannte Kampfhund Vermutung; überdies werden in der Definition selbst keine spezifischen Hunderassen namentlich erwähnt. Generell gilt - aus rechtlicher Sicht - lediglich, dass die Eigenschaft, zur Gattung der gefährlichen Hunde oder umgangssprachlich Kampfhunde zu gehören, zum Beispiel insbesondere bei den im Folgenden genannten Hunderassen gegeben ist:
Tosa Inu, Staffordshire-Bullterrier, Bandog, Pit-Bull-Terrier oder American-Staffordshire-Terrier, bzw. deren entsprechende Mischrassen. Die vollständige Rasseliste ist selbstverständlich bei jeder örtlichen Gemeinde, bzw. beim zuständigen Kreisveterinäramt zu erfragen.
Demnach ist ein Wesenstest unabdingbar. Hierbei handelt es sich um das Erlangen einer Erlaubnisbescheinigung, ein Tier, welches der vorgenannten Beschreibung entspricht, überhaupt halten zu dürfen. Die Kategorie der so genannten „gefährlichen Hunde“ wird vom Gesetzgeber aufgeteilt in unterschiedliche Gruppen, die Sie in der Tabelle unten sehen können.
| Kategorie | Beschreibung |
| Kategorie-I | umfasst die vorgenannten Hunderassen (auch Listenhunde genannt) |
| Kategorie-II | aus den in Kategorie I genannten resultierenden Mischrassen |
| Kategorie-III | Hunde, die durch Ausbildung oder Zucht eine gesteigerte, aggressive Verhaltensweise aufbringen |
Aufgrund des erhöhten Gefahrenpotentials, das angeblich von diesen so genannten Listenhunden ausgeht, ist im Hinblick auf einen möglichen Schadensfall freilich auch eine entsprechende Versicherung angeraten. Der eine oder andere mag sicherlich eine Kampfhundehaftpflicht für sinnvoll erachten, jedoch sind diese in der Regel teuer und beinhalten zumeist gar ähnliche Leistungsangebote, wie die herkömmliche Hundehaftpflicht, wobei nicht jeder Anbieter eine Hundehaftpflicht auch Listenhunde mitversichert. Von daher sollte man vorher einen Hundehaftpflicht Vergleich durchführen, um zu sehen, ob die sogenannte Kampfhundehaftpflicht in die Tarife integriert ist.
Interessante Informationen zur Kampfhundehaftpflicht: